OLG Brandenburg, Urteil vom 08.01.2003, AZ: 4 U 82/02
Der Werkunternehmer machte gegen einen Auftraggeber Werklohn geltend. Der Auftraggeber machte Mängel geltend und forderte den Auftragnehmer zur Mängelbeseitigung auf. Nachdem dieser die Mängelbeseitigungsleistung nicht erbrachte, ließ der Auftraggeber die Mängel im Wege der Ersatzvornahme beseitigen, verweigerte aber die Abnahme. Die Mängel hatte der Auftraggeber allerdings nur sehr pauschal bezeichnet.
Sowohl das Landgericht, als auch das Oberlandesgericht gaben der Klage im wesentlichen statt. Das OLG Brandenburg weist darauf hin, dass Abnahmefähigkeit eines Werks auch dann vorliegt, wenn zwar Mängel vorlagen, die Besteller diese jedoch im Wege der Ersatzvornahme beseitigt hat. Denn dann sei das Werk vertragsgerecht hergestellt. Zwar sei weitere Voraussetzung der Fälligkeit des Werklohns ohne Abnahme nach § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB, dass der Auftraggeber zur Abnahme aufgefordert werde. Wird die Erklärung der Abnahme jedoch ausdrücklich verweigert, ist eine zusätzliche Fristsetzung nach dieser Vorschrift nicht mehr erforderlich, sondern eine überflüssige Förmelei. Ein Anspruch auf Ausgleich von Ersatzvornahmekosten setze im übrigen die konkrete Bezeichnung der Mängel durch den Auftraggeber gegenüber dem Werkunternehmer voraus. Die nur pauschale Geltendmachung von Mängeln mit anschließender Beseitigung derselben im Wege der Ersatzvornahme, reiche für Kostenerstattungsansprüche, die der Auftraggeber zur Aufrechnung gegen die Werklohnforderung stellen könne, nicht aus.
Auch technische Vertragsbedingungen der VOB/C sind allgemeine Geschäftsbedingungen.