(Urteil des BHG vom 24.07.2003, Az.: VII ZR 79/02)

Der Bundesgerichtshof hat in einem anderen Urteil entschieden, dass ein Vertrag eine Vereinbarung über die Vergütung von Stundenlohnarbeiten enthalten muss. Fehlt eine solche Vereinbarung, dann können die für eine nachträgliche konkludente Stundenlohnvereinbarung erforderlichen rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen in der Regel nicht allein aus der Unterzeichnung von Stundenlohnnachweisen durch den Bauleiter hergeleitet werden. Außerdem erfordert eine nachträgliche Stundenlohnvereinbarung eine entsprechende Vollmacht desjenigen, der die Stundenlohnnachweise unterzeichnet. Die Ermächtigung eines Bauleiters oder Architekten, Stundenlohnnachweise abzuzeichnen, ist keine Vollmacht zum Abschluss einer Stundenlohnvereinbarung.