OLG Brandenburg, Urteil vom 25.11.2004, 12 U 47/04
Immer wieder kommt es bei der Abrechnung des gekündigten Pauschalvertrags zu Schwierigkeiten. Denn eine derartige Abrechnung muss in prüfbarer Form erfolgen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die VOB vereinbart ist (§ 14 VOB/B).
Hierbei ist wie folgt nach der vorliegenden Entscheidung des OLG Brandenburg, die auf Entscheidungen des Bundesgerichtshof Bezug nimmt, vorzugehen:
Zunächst sind die erbrachten Leistungen darzulegen und von dem nicht ausgeführten Teil abzugrenzen.
Die Höhe der Vergütung für die erbrachten Leistungen ist nach dem Verhältnis des Wertes der erbrachten Teilleistungen zu dem Wert der nach dem Pauschalpreisvertrag geschuldeten Gesamtleistung zu errechnen.
Der Unternehmer muss dann das Verhältnis der bewirkten Leistung zur vereinbarten Gesamtleistung und des Preisansatzes für die Teilleistungen zum Pauschalpreis darlegen.
Soweit die Bewertung der erbrachten Leistungen Anhaltspunkte aus der Zeit vor Vertragsabschluss nicht vorhanden oder nicht ergiebig sind, muss der Unternehmer im Nachhinein im einzelnen darlegen, wie die erbrachten Leistungen unter Beibehaltung des Preisniveaus zu bewerten sind.
Diese Abgrenzung muss den Besteller in die Lage versetzen, sachgerecht eine Überprüfung vorzunehmen.
Dabei kann auch die Aufteilung nach Gewerken als Bewertung der Teilleistungen ausreichend sein (gewerbebezogene Kalkulation, BGH NJW 2002, 2780).
Diese Anforderungen sind jedoch nicht schematisch auf jeden Fall anzuwenden, sondern die Anforderungen an die Prüfbarkeit der Schlussrechnung ergeben sich aus den Informations- und Kontrollinteressen des Auftraggebers. Dies ist abhängig jeweils von der Beurteilung des Einzelfalls, die abgesehen von den Besonderheiten der Vertragsgestaltung und der Vertragsdurchführung auch von den Kenntnissen und Fähigkeiten des Auftraggebers und seiner Hilfspersonen abhängt (BGH NJW 2001, 521).
Legt der Auftraggeber keinen Wert auf bestimmte Elemente der Schlussrechnung, wie z. B. Aufmaß oder Kalkulation, kann das Fehlen dieser Elemente nicht zur fehlenden Prüfbarkeit der Abrechnung führen.
Da diese Anforderungen, die vorstehend genannt sind, im vorliegenden Fall nicht erfüllt waren, wies das Oberlandesgericht die Klage ab, ließ jedoch die Revision zum Bundesgerichtshof zu. Wir werden gegebenenfalls weiter berichten.