(OLG Naumburg, Urteil vom 22. 5.2003, Az.: 7 U 10/03)

Der Fälligkeit der Forderung steht die im laufenden Prozess erklärte Vertragskündigung durch den Unternehmer nicht entgegen. Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass nach einem gekündigten Werkvertrag Schlussrechnung zu legen ist. Der Unternehmer ist jedoch nicht nach Treu und Glauben zu einer erneuten Rechnungslegung verpflichtet. Für die Erstellung einer prüffähigen Schlussrechnung gibt es keine schematischen Regeln, vielmehr muss sie den Informations- und Kontrollinteressen des Auftraggebers genügen. Diesen Anforderungen kann auch eine bereits gestellte Abschlagsrechnung genügen, so dass ein Unternehmer seinen Vergütungsanspruch trotz einer Schlussrechnung weiterhin aus einer Abschlagsrechnung geltend machen, wenn diese ein unbestrittenes Guthaben ausweist.