BGH-Urteil vom 11.03.1999, Aktenzeichen: VII ZR 371/97.

Nachdem ein Unternehmen ein Mehrfamilienhaus teilweise errichtet hatte, kündigte der Bauherr den Vertrag. Der Unternehmer rechnete ab und legte die von ihm selbst an seinen Subunternehmer erbrachten Leistungen sowie die Architekten- und Statikerkosten zugrunde und addierte diese. Das Ergebnis stellte er dem Bauherrn in Rechnung. Das OLG Celle billigte diese Abrechnung und gab der Klage statt.

Demgegenüber führt der BGH in seiner Entscheidung aus, daß bei Kündigung eines Pauschalvertrages zunächst die erbrachte Leistung ermittelt werden müsse, bevor der Vergütungsanspruch in Relation zum vereinbarten Pauschalpreis errechnet werden könne. Bei einem Pauschalpreis-Vertrag würde die Höhe der Vergütung für die erbrachte Leistung im Verhältnis des Wertes der erbrachten Leistung zum Wert der nach dem Pauschalpreis-Vertrag geschuldeten Gesamtleistung ermittelt. Eine Abrechnung könne auch nicht nach eventuell vereinbarten Abschlagszahlungen erfolgen, weil diese nicht unbedingt dem Wert der erbrachten Leistung entsprechen müßten.