BGH, Urteil vom 27.07.2006 – VII ZR 202/04

Der Auftraggeber beauftragte den Auftragnehmer mit der Erbringung von Sanierungsarbeiten an einem Handelsspeicher. Nach Auftragserteilung verlangte die Genehmigungsbehörde die Erstellung eines Baugrundgutachtens, bevor sie die Durchführung der Arbeiten genehmigte. Der Auftragnehmer bot die Erbringung dieser Leistungen dem Auftraggeber an. Strittig ist, ob der Auftraggeber diesen Auftrag erteilt hat.

Das Oberlandesgericht hatte diesen Anspruch des Auftragnehmers abgewiesen. Es war der Meinung, es sei Aufgabe des Auftragnehmers die Vorleistungen für die Sanierung zu erbringen. Das damit verbundene wirtschaftliche Risiko trage der Auftragnehmer.

Der Bundesgerichtshof hob dieses Urteil auf. Er führte aus, dass es nicht das Risiko des Auftragnehmers sei, dass die Genehmigungsbehörde vor Durchführung der Arbeiten die Erstellung eines Baugrundgutachtens fordere. Bei Arbeiten an einem Grundstück ist es grundsätzlich die Angelegenheit des Auftraggebers die rechtlichen Voraussetzungen (zum Beispiel die Baugenehmigung) für die Durchführung der Arbeiten zu schaffen. Aus dem Vertrag ergäbe sich nicht, dass der Auftragnehmer das Risiko der Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens übernommen habe. Das Gericht habe nicht festgestellt, ob das Angebot des Auftragnehmers durch den Auftraggeber angenommen worden sei. Selbst wenn dies allerdings nicht angenommen worden sei, bestünden Ansprüche des Auftragnehmers aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag.