OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.08.2013 – 22 U 161/12

Zwischen den Parteien eines Bauvertrages wurde die Geltung der VOB/B vereinbart. Der Auftragnehmer wurde Insolvenz. Der Insolvenzverwalter macht nun gegen den Auftraggeber Werklohn aus erbrachten Regieleistungen geltend. Die Beauftragung bestimmter Leistungen als Regiearbeiten ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Auftraggeber wendet ein, die Regiekosten seien nicht zu vergüten, weil die Regiescheine nicht rechtzeitig vorgelegt worden seien.

Anders sah dies jedoch das Gericht. Der Auftragnehmer könne der werkvertraglichen Verpflichtung zur Vorlage von Rapporten bzw. Stundenzetteln auch noch mit der Erteilung der Schlussrechnung Genüge tun, soweit darin die erforderlichen Angaben enthalten sind bzw. nachgeholt werden. Die unterbliebene Vorlage von vertraglich vereinbarten Rapporten führe ebenso wenig wie die unterbliebene Vorlage von Stundenzetteln ohne Weiteres zum Verlust des Werklohnanspruchs. Jedoch müsse der Auftragnehmer dann nachträglich alle notwendigen Angaben machen, die in den Rapporten bzw. Stundenzetteln hätten enthalten sein müssen, um den Vergütungsanspruch zu rechtfertigen.