Berechnung der Nachtragsvergütung gemäß § 2 Absatz 5 VOB/B
OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.10.2013 – 22 U 21/13

Der Auftragnehmer wurde beauftragt, Entkernungsarbeiten an einem Klinikgebäude vorzunehmen. Für diese Leistungen machte der Auftragnehmer aufgrund besonderer Anordnungen des Auftraggebers zur Erbringung von zusätzlichen Leistungen nach § 2 Abs. 5 VOB/B gelten. Er legte hierfür im Prozess die reinen Mehrkosten dar, die für die Erbringung dieser Leistungen angefallen sind.

Das Gericht hielt diese Abrechnung nicht für ausreichend. Zunächst stellte es aber fest, dass es sich bei der Vereinbarung eines „neuen Preises“ unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten im Sinne von § 2 Nr. 5 Satz 2 VOB/B 1996 lediglich um eine Sollbestimmung und nicht um eine Anspruchsvoraussetzung handelt.

Grundlage für die Festlegung des neuen Preises sei  stets der zuvor vereinbarte Preis. Diesem werden die vorauskalkulierten bzw. im Voraus zu kalkulierenden Mehrkosten im Zeitpunkt der Kalkulation des Nachtragsangebots nach erfolgter Bauentwurfsänderung hinzugerechnet. Dies erfordert die Vorlage der ursprünglichen Angebotskalkulation. Fehlt diese, ist vom Auftragnehmer nachträglich eine plausible Kalkulation für die vereinbarten Vertragspreise zu erstellen und der neuen Kalkulation für den geforderten Nachtragspreis gegenüberzustellen.