Abschlagszahlung auch auf noch nicht beauftragte Nachträge?
BGH, Beschluss vom 24.05.2012 – VII ZR 34/11
Der AG hatte im Rahmen eines Bauauftrages ursprünglich nicht beauftragte Leistungen zusätzlich angeordnet. Auf die hierauf erbrachten Leistungen stellte der AN eine Abschlagsrechnung. Aufgrund eines sehr zeitaufwändigen Prüfungsverfahrens des AG nahm dieser die Zahlung nicht innerhalb der in der VOB/B geregelten Frist von 18 Tagen vor. Der AN machte daraufhin Verzugszinsen geltend. Der AG ist der Auffassung, die Forderung sei erst entstanden, nachdem der AG aufgrund seines Prüfungsverfahrens festgestellt habe, dass es sich tatsächlich um eine berechtigte Nachtragsforderung gehandelt habe.
Dem schloss sich der BGH jedoch nicht an. Nach dessen Auffassung entsteht der Anspruch auf Vergütung des Nachtrags mit der Anordnung durch den AG, nicht erst dann, wenn der AG diesen Nachtrag auch akzeptiere. Insbesondere sei der Vergütungsanspruch nicht davon abhängig, dass sich die Parteien vor Ausführung der Leistung auf eine Vergütung einigen. Die Leistung sei in dem Moment vertragsgemäß im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr.. 1 VOB/B, in dem der AG die Anordnung getroffen habe. Einigen sich die Parteien später auf einen von dem in der Abschlagsrechnung abweichenden Betrag, so tritt dieser an die Stelle des nach § 2 Abs. 6 Nr. 1 VOB/B sich errechnenden Betrages. Da der AG zur Zahlung demnach mit Stellung der Abschlagsrechnung verpflichtet war, schuldet er auch die Verzugszinsen.