Vergütung für ohne Auftrag erbrachte Leistungen
KG, Urteil vom 14.03.2012 – 21 U 39/11

Der AN erbrachte für den AG aufgrund einer Beauftragung Werkleistungen. Für weitere Leistungen erbat der AG bei der Firma B ein Angebot. Diese Firma B war im gleichen Hause ansässig, wie der AN und hatte teilweise die gleichen Geschäftsführer. Aufgrund dieser Anfrage unterbreitete jedoch nicht die Firma B, sondern der AN ein Angebot. Mit Modifikationen sandte der AG dieses mit Erteilung eines Auftrags an die Firma B zurück. Ohne dass eine Annahme dieser Modifikationen erfolgte, führte der AN den Auftrag schließlich aus. Nach erfolgter Abnahme forderte der AN seine Vergütung, deren Zahlung der AG ablehnte, weil er für diese Leistungen mit dem AN keinen Auftrag habe.

Das Kammergericht sprach dem AN einen Vergütungsanspruch zu. Zwar sei es richtig, dass zwischen den Parteien ein Vertrag nicht bestehe. Der AG habe jedoch wissentlich ohne das Bestehen eines Auftrags die Leistungen durch den AN entgegengenommen. Für ihn sei auch erkennbar gewesen, dass das erhaltene Angebot nicht von der Firma B stamme. Gleichwohl habe er die Leistung durch den AN entgegengenommen. Aus diesem Grunde sei er zumindest um diese Leistungen bereichert. Der Wert er Bereicherung entspricht dabei der üblichen Vergütung für diese Leistung unter Abzug eines Abschlags, weil der AN für diese von ihm erbrachte Leistung keine Gewährleistung zu übernehmen habe. Für die Bestimmung der üblichen Vergütung sei der angebotene Preis ein ausreichender Maßstab.