Abschlagszahlungen nach Schlußrechnungsreife

OLG Nürnberg, Urteil vom 08.06.2000, Aktenzeichen 13 U 77/00

Im vorliegenden Fall erteilte eine Firma als Generalunternehmerin eines Bauvorhabens ihrem Subunternehmer einen Auftrag über Metallarbeiten und stellte die drei ersten als Teilrechnung und Abschlagsrechnung bezeichneten Rechnungen zurück, weil sie überhöht seien und die Subunternehmerin mit ihren Arbeiten verspätet sei. Daraufhin stellte die Metallbaufirma ihre Arbeiten ein und die Auftraggeberin ließ die Arbeiten durch einen Dritten vollenden.

Die Metallbaufirma erhob daraufhin Klage aus den Abschlagsrechnungen. Die Klage wurde in zwei Instanzen abgewiesen.

Zur Begründung führt das Oberlandesgericht Nürnberg aus, daß ein Anspruch aus Abschlagszahlung zu einem Zeitpunkt entstehen, in dem die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Schlußzahlung noch nicht vorliegen. Wenn jedoch schon die Schlußrechnung erteilt sei, könne eine Abschlagszahlung nicht mehr verlangt werden. Letzteres gelte insbesondere dann, wenn der Werkvertrag gekündigt wurde, eine Schlußrechnung aber noch nicht erstellt wurde. Gleiches gelte, wenn der Vertrag einvernehmlich beendet würde.

Vorliegend sei zwar weder eine Kündigung ausgesprochen worden, noch eine einvernehmliche Vertragsaufhebung erfolgt. Die tatsächliche Situation stelle sich jedoch auch dann nicht anders dar, wenn, wie vorliegend, vor Fertigstellung des Werks zwar keine Kündigung ausgesprochen wurde, weitere Leistungen aber wegen zwischenzeitlicher Fertigstellung durch einen anderen Unternehmer nicht mehr erbracht werden könne. In diesem Fall könne ebenfalls die Schlußrechnung gestellt werden. Aus diesem Grunde könne aus den Abschlagszahlungen nicht mehr vorgegangen werden.