OLG Celle Urteil vom 06.09.2001, Aktenzeichen 14 U 257/00 Revision nicht angenommen, BGH-Beschluss vom 13.03.2003, VII ZR 337/01 Die Klägerin bietet die Erstellung von Massivhäusern an. Sie vereinbarte mit einem aus Polen stammenden Bodenleger einen Vertrag, wonach sie ein Massivhaus zu einem Preis von 175.000,00 € erstellen sollte. Dabei war bei Vertragsabschluss bekannt, dass der Besteller weder ein baureifes Grundstück hatte, noch eine Finanzierung zur Verfügung stand. Nachdem sich nach Vertragsabschluss herausgestellt hatte, dass das Objekt für den Besteller nicht finanzierbar war, verlangte der Auftragnehmer die volle Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen. Das OLG Celle wies die Klage ab und wies darauf hin, dass unter den hier vorliegenden Umständen eine besondere Aufklärungs- und Hinweispflicht besteht. Der Besteller hätte darauf hingewiesen werden müssen, dass der Vertrag auch dann wirksam ist, wenn er eine Baugenehmigung für das Objekt nicht erhalte und auch dann, wenn eine Finanzierung nicht zustande käme. Das Unterlassen dieser Aufklärungspflicht begründe einen Schadenersatzanspruch, der zu einem Wegfall der im vorliegenden Prozess geltend gemachten Ansprüche führe. Ob diese Entscheidung eine Einzelfallentscheidung ist oder grundsätzliche Bedeutung erlangt, ist im Moment noch nicht absehbar. Es ist jedenfalls zu empfehlen, dass in derartige Verträge Finanzierungsvorbehalte und Vorbehalte bezüglich des Baugrundstücks aufgenommen werden oder entsprechende Hinweise durch den Auftragnehmer erfolgen, dass der Vertrag auch dann gültig ist, wenn eine Finanzierung nicht zustande kommt oder ein baureifes Grundstück nicht zur Verfügung steht.