OLG Hamm vom 9.10.2003, 4 Ss Owi 629/03 In einem Lokalblatt warb ein Anbieter für die Erbringung von Handwerksleistungen. Da er nicht in die Handwerksrolle eingetragen war, verurteilte ihn ein Amtsgericht zu einer Geldbuße. Dagegen wendete sich der Betroffene mit einer Beschwerde. Er behauptet, dass er die angebotene Leistung gar nicht persönlich, sondern durch eingetragene Handwerker erbringen wollte. Das angerufene Gericht folgte der Argumentation und verwies den Rechtsstreit zur Neuentscheidung zurück an das Amtsgericht. Das Gericht meint, dass es für eine Verurteilung darauf ankommen, dass der Leistungserbringer nicht in die Handwerksrolle eingetragen sei. Dazu hatte das Amtsgericht aber keine Feststellungen getroffen, sondern fehlerhaft ausschließlich darauf abgestellt, dass der Ersteller der Zeitungsanzeige nicht eingetragen war.