(Urteil des BFH vom 19.02.2004, Aktenzeichen VI R 135/04)

Die Beteiligten stritten über die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für einen PC. Der Kläger schaffte einen PC und einen Scanner sowie Zubehör privat an. Da er diesen auch für geschäftliche Belange nutzte, machte er ausgehend von einer dreijährigen Nutzungsdauer 599,00 DM als Werbungskosten geltend. Diese wurden vom Finanzamt nicht anerkannt. Der BFH hat hierzu entschieden, dass ein privat angeschaffter und in der privaten Wohnung aufgestellter PC ein Arbeitsmittel im Sinne des § 9 Abs. 1. S. 3 Nr. 6 EStG sein kann. Eine private Mitbenutzung ist dann unschädlich, wenn die private Nutzung keinen höheren Nutzungsanteil als 10% ausmacht. Die Kosten des gemischt genutzten PCs sind aufzuteilen. Die Peripheriegeräte einer PC-Anlage sind regelmäßig jedoch keine geringwertigen Wirtschaftsgüter im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG, sondern sind zusammen mit dem PC zu berücksichtigen und abzusetzen.