(Bundesfinanzhof, Urteil vom 6.3.2003, Az.: XI R 24/02).

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Gewinnanteile, die an stille Gesellschafter ausgezahlt werden nicht in vollem Umfang als Betriebsausgaben abgezogen werden können. Sie sind nur dann Betriebsausgaben, wenn die Zahlungsverpflichtung betrieblich veranlasst ist – gemäß § 4 Abs. 4 EStG. Nach Ansicht des Gerichts kann von einer solchen betrieblichen Veranlassung nur ausgegangen werden, wenn die Vermögenseinlage des stillen Gesellschafters für betriebliche Zwecke verwendet wird. Wird die Vermögenseinlage des stillen Gesellschafters jedoch zu privaten Zwecken verwendet, ist ein Abzug als Betriebsausgabe der Gewinnanteile nicht möglich.