BGH, Urteil vom 14.11.2017, Aktenzeichen VII ZR 65/14

Sachverhalt:

Der AG beauftragt den AN mit der Erstellung von 3 Hallen. In der Baubeschreibung ist eine Tragfähigkeit für eine Schneelast von 80 kg/m² enthalten. Dies entsprach der DIN-Norm, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmi-gung im Jahr 2006 galt.

Für Bauvorhaben, die ab dem 01.01.2007 genehmigt wurden, schrieb die geänderte DIN eine Traglast von 139 kg/m² vor.

Nach Fertigstellung der Hallen im Jahre 2007 kam es zu einer Durchbiegung der Dachkonstruktion.

Der AG macht gegen den AN Kostenvorschussansprüche für die Ertüchtigung des Daches zur Herstellung des Zu-standes, wie dieser bei Abnahme hätte bestehen müssen, in Höhe von über 800.000,00 € geltend.

Entscheidung:

Der BGH gab dem AG teilweise Recht. Mehrfach hat der BGH bereits entschieden, dass maßgeblich für die Mangel-freiheit die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Abnahme ist. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn sich diese zwischen Vertragsabschluss und Abnahme ändern.

Tritt eine derartige Änderung ein ist der AN verpflichtet, den AG auf diese Änderung hinzuweisen. Dem AG obliegt dann die Entscheidung darüber, ob er die vertraglich vereinbarte Ausführung umsetzen möchte, oder ob die geänder-ten allgemein anerkannten Regeln der Technik zur Anwendung kommen sollen.

Entscheidet sich der Auftraggeber dafür, die vertraglich vereinbarten Eigenschaften zur Umsetzung zu bringen, dann kann er sich nachträglich nicht auf eine Mangelhaftigkeit berufen.

Entscheidet sich der Auftraggeber dafür, die neuen allgemein anerkannten Regeln der Technik umzusetzen, so wird ein zusätzlicher Aufwand für die Herstellung des Gebäudes, der im ursprünglichen Preis nicht kalkuliert werden konn-te, durch die Preisvereinbarung nicht gedeckt mit der Folge, dass diese zusätzlichen Kosten und dieser zusätzliche Herstellungsaufwand gemäß § 2 Abs. 5 und Abs. 6 VOB/B zusätzlich zu vergüten ist.

Soweit also für die Ertüchtigung der Hallen zusätzliche Kosten anfallen sind diese nur insoweit vom Auftragnehmer zu erstatten, als diese über die Mehrkosten hinausgehen die entstanden wären, wenn der Auftragnehmer seiner Hin-weispflicht nachgekommen wäre und der Auftraggeber sich für die Einhaltung der neuen DIN-Normen entschieden hätte.