Angemessenheit der Mangelbeseitigungsfrist
OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.05.2016 – 21 U 180/15
Sachverhalt
Der Auftraggeber beauftragte den Auftragnehmer mit der Installation einer neuen Heizungs- und Sanitäranlage. Nach Fertigstellung traten zahlreiche Mängel an der installierten Anlage auf. Auch mehrere Nachbesserungsver-suche des Auftragnehmers führten nicht zum gewünschten Erfolg. Mit Schreiben vom 27.12.2011 setze der Auf-traggeber dem Auftragnehmer eine Frist zur umfassenden Mangelbeseitigung bis spätestens zum 06.01.2012. In dieser Zeit versuchte der Auftragnehmer mehrfach vergeblich den Auftraggeber zu erreichen. Ebenfalls blieben Terminvorschläge des Auftragnehmers für einen Ortstermin und zur Nacherfüllung vom Auftraggeber und dessen Anwalt unbeantwortet.
Mit Schreiben vom 13.01.2012 teilte der Auftraggeber dem Auftragnehmer mit, dass nun ein anderes Unterneh-men mit der Mangelbeseitigung beauftragt worden sei. Nach Abschluss dieser Reparaturarbeiten forderte der Auf-traggeber vom Auftragnehmer die Reparaturkosten, Gutachterkosten und Mietausfälle in Höhe von insgesamt 61.000 €.
Rechtliches
Das OLG bestätigte die Klageabweisung des Landgerichts. Eine Frist zur Mangelbeseitigung muss so bemessen sein, dass es dem Werkunternehmer möglich ist, den Mangel bzw. die Mängel unter größten Anstrengungen frist-gemäß zu beseitigen. Im vorliegenden Fall belief sich die vom Auftraggeber gesetzte Frist auf acht Werktage. Dies sei für die Behebung der komplexen Mangelproblematik an der Heizungsanlage nicht ausreichend. Entsprechen-des gilt im Ergebnis auch für die Mängel an den Sanitäranlagen. Zumindest bedurfte es hierfür vorab einer Orts-besichtigung. Die vom Auftraggeber gesetzte Frist von acht Werktagen war daher im vorliegenden Fall nicht an-gemessen.
Praxishinweis
Die Entscheidung des OLG Düsseldorf liegt auf der Linie der bisherigen obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung. Wie kurz die angemessene Nachfrist zur Mangelbeseitigung sein darf hängt letztlich immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Handelt es sich – wie im vorliegenden Fall – um eine komplexe Mangelproble-matik, ist eine Mangelbeseitigungsfrist von acht Werktagen nicht mehr angemessen.
Eine zu knapp bemessene Frist ist jedoch nicht unwirksam, sondern setzt automatisch eine angemessene Frist in Gang. Wird jedoch vor Ablauf der objektiv angemessenen Nachfrist die Ersatzvornahme vorgenommen, sind de-ren Kosten in aller Regel nicht erstattungsfähig.