Akontozahlung ohne Verrechnungsbestimmungen OLG München, Urteil vom 07.10.2008 – 28 U 6468/98 Diese Entscheidung bezog sich auf einen Abrechnungsprozess, der sich über 21 Jahre hinzog. Ein Auftragnehmer machte gegen einen Auftraggeber Ansprüche geltend, die teilweise im Jahre 1983 fällig wurden, teilweise 1984 und teilweise 1985. Die Ansprüche aus dem Jahre 1983 unterlagen nach altem Recht einer zweijährigen Verjährung und verjährten zum 31.12. 1985. Im Jahre 1986 nahm der Auftraggeber eine Akontozahlung vor. Der Auftragnehmer verrechnete diese Akontozahlung, die ohne eine Verrech-nungsbestimmung geleistet worden war, auf die Forderung aus dem Jahre 1983. Der Auftraggeber war der Auffassung, dass eine solche Verrechnung nicht mehr erfolgen könne, weil die Forderung aus dem Jahre 1983 bereits verjährt gewesen sei. Der Auftraggeber nahm nachträglich eine anderweitige Verrechnung der von ihm geleisteten Zahlung vor. Die Verrechnung mit der Forderung durfte erfolgen. Nach den gesetzlichen Bestimmungen hat die Verrech-nung zunächst zu erfolgen mit der ältesten Forderung, bei gleich alten Forderungen mit der unsichersten Forderung. Die Tatsache, dass die Forderung des Auftragnehmers zum Zeitpunkt der Akontozahlung bereits verjährt war, führt nicht dazu, dass eine Verrechnung nicht erfolgen durfte. Denn die Verjährung ist nur eine rechtshindernde Einrede, sie führt nicht zum Erlöschen des Anspruchs. Vorliegend habe sich der Auftragge-ber auch nicht etwa im Vorfeld bereits auf die Einrede der Verjährung bezüglich der Werklohnforderung, die im Jahre 1983 fällig wurde, berufen. Hätte er sich hierauf berufen, hätte man nicht ohne weiteres eine derar-tige Verrechnung vornehmen können. Nachdem der Auftragnehmer eine Verrechnung auf die bereits ver-jährte Forderung vorgenommen hat, war die nachträglich vom Auftraggeber vorgenommene Verrechnung nicht mehr von Relevanz. Wichtig ist hierbei, dass durch die Verjährung ein Anspruch eben nicht erlischt, so dass auch die Zahlung auf einen verjährten Anspruch nicht zurückgefordert werden kann, weil keine unge-rechtfertigte Bereicherung des Vertragspartners vorliegt. Diese Entscheidung zeigt, wie wichtig es ist, Sorgfalt auch bei Zahlungen walten zu lassen. Grundsätzlich kann der Zahlende bestimmen, auf welche Forderung er bezahlt. Eine pauschale Akontozahlung sollte man ohne weiteres nicht vornehmen, sondern man sollte exakt bestimmen, auf welche Forderung diese Leistung anzurechnen ist. Nur wenn wirklich gleichwertige Forderungen vorliegen, ist eine konkrete Verrechnungsbe-stimmung nicht erforderlich. Dies wäre z.B. der Fall, wenn bei einer Werklohnforderung ein Zurückbehal-tungsrecht wegen bestehender Mängel geltend gemacht wird, über das Zurückbehaltungsrecht hinaus je-doch die Werklohnforderung anerkannt ist und bezahlt wird. Dann muss natürlich nicht auf einzelne Positio-nen verrechnet werden.