BGH-Urteil vom 20.08.2009

Der Auftraggeber hatte die Erstellung einer Baugrube ausgeschrieben für ein Großbauvorhaben und dafür eine Reihe von Baugrundgutachten vorgelegt, die der Ausschreibung beigelegen haben. Während der Ausführung stellte sich her-aus, dass der Baugrund wesentlich dichter gelagert war als in dem Baugrundgutachten beschrieben. Hieraus resultierte ein erheblicher Mehraufwand und eine Bauzeitenverlängerung. Der Auftragnehmer macht Mehrvergütungsansprüche geltend, die der Auftraggeber jedoch ablehnt.

Der BGH gibt dem Auftragnehmer recht. Wenn einer Ausschreibung Baugrundgutachten beigelegt werden, dann wird deren Inhalt regelmäßig auch vertraglicher Bestandteil des Bauvertrags. Insbesondere ist dies dann der Fall, wenn diese Baugrundgutachten Aussagen enthalten, die für die Kalkulation und für die Leistung des Auftragnehmers von wesentli-cher Bedeutung sind. Liegt ein tatsächlich erheblich abweichender Baugrund vor und entstehend hierdurch Mehrvergü-tungsansprüche, so können diese geltend gemacht werden. Hierfür ist nicht einmal eine ausdrückliche Anordnung des Bauherrn erforderlich. Wenn der Bauherr die Durchführung dieser Leistungen fordert, liegt eine Leistungsänderung im Sinne von § 1 Nr. 3 VOB/B vor mit der Folge, dass eine Mehrvergütung nach § 2 Nr. 5 VOB/B geltend gemacht werden kann, die auch nicht vor Ausführung vereinbart werden muss. Nicht einmal ein Hinweis auf die anfallenden Mehrkosten ist hierfür erforderlich. Selbst wenn der Bauherr keine ausdrückliche Anordnung trifft, besteht ein Anspruch nach § 2 Nr. 8 VOB/B, weil in diesem Fall zumindest eine stillschweigende Anordnung des Bauherrn vorliegt.