Anerkannte Regel der Technik
BGH, Urteil vom 21.11.2013 – VII ZR 275/12

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft nimmt einen Bauträger auf Kostenvorschuss wegen einer mangelhaften Ausführung einer Hoffläche in Anspruch. Es wird behauptet, ein Gefälle sei nicht ausgebildet worden und dies stelle einen Mangel dar. Das Gericht hat hierzu ein Sachverständigengutachten erholt. Der Sachverständige führt aus, es gäbe keine technischen Normen, aus denen sich ergeben würde, dass ein Gefälle ausgeführt werden müsse.

Kann gleichwohl ein Mangel vorliegen?

Der BGH führte in seiner Entscheidung aus, dass die Frage, ob ein Mangel vorliegt nicht allein anhand der technischen schriftlich niedergelegt Vorschriften zu beurteilen sei, sondern dass es auf ungeschriebene anerkannte Regeln der Technik geben würde. Der BGH bestätigte, dass die DIN-Normen nicht zwingend übereinstimmen mit den anerkannten Regeln der Technik. Nachdem das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen hatte, hatte der BGH das Urteil aufgehoben und zur weiteren Beweisaufnahme an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Der BGH führt hierzu folgendes wörtlich aus:

Das Berufungsgericht wird, wenn es noch darauf ankommen sollte, der Frage nachgehen müssen, ob die Ausführung ohne Gefälle den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Das Gutachten des Sachverständigen gibt darüber keine abschließende Auskunft. Der Sachverständige hat lediglich festgestellt, es lägen keine normgemäßen Angaben (…) bzw. kein Regelwerk (…) vor, das ein Gefälle bei einem Belag mit Epoxydharz vorsehe. Das beantwortet nicht die Frage, ob es eine ungeschriebene anerkannte Regel der Technik gibt, die das Gefälle fordert. Diese wäre ebenso maßgeblich wie eine geschriebene Regel (…).