OLG Dresden, Urteil vom 31.7.2012, Aktenzeichen 5 U 1192/11
Nach erfolgter Auftragsverhandlungen und Auftragserteilung weigerte sich ein Abbruchunternehmen zu den vereinbarten Konditionen zum vereinbarten Zeitpunkt mit den Arbeiten zu beginnen. Aufgrund dessen kündigte der Auftraggeber den Werkvertrag. Der Auftraggeber beabsichtigt die Leistungen durch ein anderes Unternehmen ausführen zu lassen, welches die Arbeiten zu einem um 20.000 € über der mit dem Auftragnehmer vereinbarten Vergütung liegenden Preis bereit ist auszuführen. Insoweit machte Auftraggeber gegen den Auftragnehmer im Wege einer Klage einen Kostenvorschuss geltend. Fraglich war hier, ob dieser Anspruch als Kostenvorschussanspruch geltend gemacht werden kann oder nur als Schadensersatzanspruch.
Das Gericht entschied, dass ein solcher Kostenvorschussanspruch auch für die erforderlichen Mehrkosten der Ersatz-vornahme besteht. Insoweit handle es sich eben nicht nur um einen Schadensersatzanspruch, sondern nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B um einen verschuldensunabhängigen Erstattungsanspruch. Dem Auftraggeber sei nicht zuzumuten zunächst die Kosten der Fertigstellung vorzufinanzieren, sondern er könne für die voraussichtlichen Mehrkosten der Fertigstellung einen Kostenvorschuss verlangen. Dies gelte aber nur, wenn er tatsächlich beabsichtigt, die Leistungen ausführen zu lassen. Ein bezahlter Betrag muss nach Ausführung der Leistungen abgerechnet werden.
Mit dieser Rechtsprechung befindet sich das Gericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH aus dem Jahre 1989. Der Vorteil des Kostenvorschussanspruchs besteht darin, dass dieser nur überschlägig dargelegt werden muss und gegebenenfalls vom Gericht sogar geschätzt werden kann, weil er nach Abschluss der Arbeiten abgerechnet werden muss.