OLG Frankfurt, Urteil vom 01.07.2009 – 1 U 20/08

Der Auftraggeber hatte den Auftragnehmer mit der Erbringung von Sanitärarbeiten beauftragt. Der Auftrag-nehmer hat eine Abschlagsrechnung gestellt, die der Architekt des Auftraggebers geprüft hatte, zur Zahlung freigegeben und an den Bauherrn weitergeleitet hat. Der Bauherr hat daraufhin Zahlung vorgenommen.

Nach Abschluss der Arbeiten hat der Auftragnehmer seine Schlussrechnung erstellt. Im Rahmen der Prü-fung der Schlussrechnung hat der Architekt eine Leistungsposition, die er in der Abschlagsrechnung nicht beanstandet hatte, als unberechtigt gestrichen.

Das OLG hat festgestellt, dass die vorbehaltlose Zahlung einer Abschlagsrechnung nicht die rechtliche Qua-lität eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses hat. Die Prüfung durch den Architekten stelle eine bloße Wissenserklärung dar, kein rechtliches Anerkenntnis. Abgesehen davon sei der Architekt ohnehin nicht be-rechtigt, derartige Erklärungen für den Bauherrn abzugeben.

In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH stellte das OLG fest, dass die Bezahlung einer Rechnung grundsätzlich keine Anerkenntnis darstellt. Dies gelte sowohl für die Abschlagsrechnung als auch für die Schlussrechnung. Voraussetzung für ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis sei vielmehr, dass die Parteien in irgendeiner Form eine Einigung über einen strittigen Punkte hätten herbeiführen wollen. Dies be-deutet, dass irgendetwas hinzu kommen muss, um aus der Bezahlung einer Rechnung, sei es nun einer Ab-schlagsrechnung oder eigener Schlussrechnung, auf ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis schließen zu können.