Der öffentliche Bauauftrag: Begründet ein verspäteter Zuschlag einen Mehrvergütungsanspruch?
BGH, Urteil vom 22.07.2010, Aktenzeichen VII ZR 129/09
Der Kläger hatte bei einem öffentlichen Auftrag das günstigste Angebot abgegeben. Gleichwohl wollte der Auftraggeber einen Konkurrenten beauftragen, was der Kläger durch ein Nachprüfungsverfahren verhindert hat. Die weitere Auftrags-vergabe an den Kläger versuchte der Konkurrent durch ein eigenes Nachprüfungsverfahren zu verhindern. Dies gelang jedoch nicht. Hierdurch verzögerte sich der Zuschlag um sieben Monate. Der Zuschlag wurde schließlich an den Kläger erteilt unter Hinweis darauf, dass sich die Arbeiten, die am 1. April 2003 hätten beginnen sollen, auf das Jahr 2004 ver-schieben würden. Aufgrund der Verzögerung der Bauzeit machte der Kläger gegen den Auftraggeber Mehrkosten wegen erhöhter Kosten für Zement in Höhe von 600.000 geltend.
Der BGH hat diesen Anspruch dem Grunde nach bejaht. Er stellt fest, dass der Vertrag mit dem Zuschlag zu den ange-botenen Bedingungen zu Stande kommt. Dies gelte auch dann, wenn der Zuschlag unter Hinweis auf die geänderte Bauzeit erfolgt. Der Auftragnehmer habe einen Anspruch auf Anpassung der Bauzeit und Anpassung der Vergütung an die geänderten Umstände. Hierdurch kann sich ein vertraglicher Mehrvergütungsanspruch ergeben. Soweit ein solcher nicht die bestünde, könnte sich ein Zahlungsanspruch als Schadensersatzanspruch wegen des verzögerten Zuschlags ergeben. Der BGH hat im vorliegenden Fall jedoch nicht abschließend entschieden, sondern den Rechtsstreit zur weite-ren Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.