BGH-Urteil vom 27.03.2009, V ZR 196/08.

Im vorliegenden Fall hat ein Kläger einen Beschluss einer Wohnungseigentümergemein-schaft angefochten. Er beantragte, den Beschluss für ungültig zu erklären, hilfsweise die Nichtigkeit der Beschlüsse festzustellen. Eine Begründung der Beschlussanfechtungsklage nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG (Frist von zwei Monaten ab Beschlussfassung zur Begründung) ist abgelaufen, ohne dass die Anfechtung ausreichend begründet wurde.

Der BGH hat in seiner Entscheidung festgestellt, dass die Nichtigkeit eines Beschlusses auch außerhalb der Anfechtungsfrist geltend gemacht werden kann und hierfür auch nicht die Begründungsfrist gilt. Die Nichtigkeit sei aber auf ganz extreme Fälle beschränkt, z.B. wenn es zu massiven Angriffen auf Versammlungsteilnehmer bekommen ist und eine geordnete Beschlussfassung nicht möglich war. Verstöße gegen die Vorschriften des WEG führen in der Regel nicht zur Nichtigkeit. Insbesondere in Fällen, in denen das vorgeschriebene Quorum für die Beschlussfassung gefehlt hat und die Versammlung beschlussunfähig war, sind Beschlüsse nicht nur nichtig, sondern nur anfechtbar. Formelle Beschlussmängel führen nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur Anfechtbarkeit. Dies gilt auch für Fehler bei der Abstimmung, soweit sie sich überhaupt auf das Abstimmungsergebnis ausgewirkt haben können. Auch die Teilnahme Nichtbevollmächtigter an der Abstimmung, der Ausschluss Bevollmächtigter von der Abstimmung oder die Teilnahme von nicht stimmberechtigten Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft führen nur zur Anfechtbarkeit, nicht zur Nichtigkeit. Auch Einberufungsfehler führen nicht zur Nichtigkeit, was dann insbesondere von Relevanz ist, wenn einzelne Wohnungseigentümer eine Einberufung der Versammlung vornehmen und Beschlüsse fassen. Diese Beschlüsse würden wirksam.

Hintergrund für diese Rechtsprechung ist, dass grundsätzlich baldmöglichst Rechtssicherheit für die Gemeinschaft geschaffen werden soll.