OLG München, Beschluss vom 20.02.2008, AZ: 34 Wx 65/07
Eine Wohnungseigentümerin hatte einen Beschluss über eine Jahresabrechnung angefochten. Dieser sei ein falscher, nicht mit der Teilungserklärung in Einklang stehender Verteilungsschlüssel zugrunde gelegt worden. Außerdem hätten die Kosten für Wärme und Warmwasser entgegen der Abrechnung entsprechend der Heizkostenverordnung umgelegt werden müssen und es sei das im Wohnungseigentumsrecht maßgebliche Zu- und Abschlussprinzip der Zahlungen nicht berücksichtigt worden.
Die Vorinstanzen hatten bezüglich einzelner Wohnungen die Einzelabrechnungen für insgesamt ungültig erklärt, bezüglich der Jahresgesamtabrechnung sowie bezüglich anderer Wohnungen nur für teilweise ungültig. Im übrigen blieben die Abrechnungen bestandskräftig.
Das OLG München bestätigte diese Auffassung. Interessant ist hierbei, dass im entschiedenen Fall die Miteigentumsanteile der Teilungserklärung abwichen von der Eintragung im Grundbuch. In der Teilungserklärung waren der Wohnung der Antragstellerin 100/1000 zugewiesen, im Grundbuch waren jedoch 392/1000 eingetragen. Das OLG München bestätigte, dass es für die Abrechnung auf den Inhalt der Teilungserklärung, nicht auf die Falscheintragung im Grundbuch ankomme. Die Abrechnungen wurden nur insoweit teilweise aufgehoben, als diese tatsächlich falsch waren.
Zu beachten ist daher, dass eine Jahresabrechnung unter Umständen nur partiell angegriffen werden kann oder muss, wenn diese auch nur teilweise falsch ist. Die Anfechtung sollte sich dann auf den falschen Teil beschränken, es sei denn, dass die Unrichtigkeit sich auf die Jahresgesamtabrechnung auswirkt. Ansonsten besteht das Risiko, wegen des überschießenden Antrags die Kosten des Rechtsstreits teilweise tragen zu müssen.