OLG Celle, Urteile vom 4.2.2007, Aktenzeichen 7 U 165/06
Der Auftraggeber beauftragte den Auftragnehmer mit der Durchführung von Malerarbeiten. Während der Ausführung dieser Arbeiten kam es zu Differenzen. Der Auftraggeber war der Auffassung, dass sich der Auftragnehmer mit seiner Leistung in Verzug befindet. Der Auftragnehmer hatte zur Durchführung der Arbeiten einen Subunternehmer beauftragt. Die Geltung der VOB/B war vereinbart. Der Auftraggeber kündigte den Auftrag wegen Leistungsverzugs. Erst im Prozess berief sich der Auftraggeber darauf, dass der Auftragnehmer zu Unrecht einen Subunternehmer beauftragt habe. Da der Auftragnehmer von Anfang an vorgehabt habe einen Subunternehmer zu beauftragen, habe dieser den Auftraggeber arglistig getäuscht. Der Auftraggeber erklärte daher die Anfechtung des Werkvertrags wegen arglistiger Täuschung.
Das Gericht teilte die Auffassung des Auftraggebers im Prozess nicht. Bei derartigen Großaufträgen sei es üblich, dass Subunternehmer eingesetzt würden. Der Auftraggeber habe daher mit einem Einsatz von Subunternehmern auch rechnen müssen. Wenn er dies hätte ausschließen wollen, hätte er sich entsprechend bei seinem Auftragnehmer bei Vertragsabschluss erkundigen müssen. Zwar könne der Auftraggeber den Vertrag eventuell kündigen, wenn der Auftragnehmer zu Subunternehmer einsetzt, obwohl er gemäß § 4 Nr. 8 VOB/B hierzu nicht berechtigt ist, jedoch setze diese Kündigung voraus, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Frist mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat. Dies war vorliegend nicht der Fall, wobei sich der Auftraggeber bei Ausspruch der Kündigung auch nicht auf den unberechtigten Einsatz von Subunternehmern berufen hat, obwohl ihm deren Einsatz bekannt war.