Urteil vom 16.01.2007, 21 O 178/05, Berufung zurückgewiesen durch Beschluss des OLG Bamberg vom 23.07.2007, AZ: 3 U 31/07
Ein öffentlicher Auftraggeber erteilte einem Auftragnehmer einen umfangreichen Auftrag für Fliesenarbeiten in einem Hallenbad. Zwischen den Parteien war die VOB/B vereinbart. Es entstanden Unstimmigkeiten auf der Baustelle. Es wurden erhebliche und zahlreiche Mängel durch den Auftraggeber festgestellt. Der Architekt des Auftraggebers forderte den AN auf, die Mängel zu beseitigen. Dem widersetzte sich der AN. Der Architekt hatte dem AN eine Frist zur Beseitigung der Mängel gesetzt und setzte anschließend eine Nachfrist unter Androhung der Kündigung des Gesamtauftrags. Nachdem auch diese Frist fruchtlos verstrichen war, kündigt der Auftraggeber – nicht der Architekt – den Vertrag. Dieser macht Schadenersatz gegen den Auftragnehmer geltend.
Das Landgericht sprach diesen Anspruch zu. Die Aufforderung zur Mängelbeseitigung, die Fristsetzung und auch die Kündigung zur Vorbereitung einer Kündigung seien durch die Architektenvollmacht gedeckt, auch wenn keine ausdrückliche Vollmacht im Vertrag enthalten ist. Der Ausspruch der Kündigung habe, wie im vorliegenden Fall, geschehen, durch den Auftraggeber selbst erfolgen müssen. Da die Mängel im Verfahren festgestellt wurden, war die Kündigung wirksam.
In diesem Zusammenhang stellt sich immer wieder die Frage, in welchem Umfang der Architekt bevollmächtigt ist, den Bauherren zu vertreten. Es ist jedenfalls völlig unbestritten, dass der Architekt nicht grundsätzlich bevollmächtigt ist, den Bauherren rechtsgeschäftlich zu vertreten, d. h. Zusatzaufträge zu erteilen, wenn sie über einen geringfügigsten Umfang hinausgehen. Was von der sog. originären Vollmacht des Architekten umfasst ist, führt immer wieder zu Streitigkeiten. Grundsätzlich ist zu empfehlen, dass Fristsetzungen mit Kündigungsandrohungen unmittelbar durch den Bauherren und nicht durch den Architekten ausgesprochen werden, weil letzten Endes nicht sicher ist, ob jedes Gericht dieser Rechtsprechung folgen wird. Vertragsändernde Erklärungen darf der Architekt ganz eindeutig jedenfalls nicht abgeben.