OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.12.2005, AZ: 9 U 51/05
Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen gemäß Beschluss des BGH vom 09.11.2006, AZ: VII ZR 19/06
Vorliegend ging es um die Frage, welche Anforderungen an den Schallschutz bei Erwerb einer Eigentumswohnung zu stellen sind. In der Baubeschreibung war beschrieben, dass die Wohnungstrenn- und Treppenhauswände aus Schallschutzziegeln auszuführen sind. Die Wände des Fahrstuhlschachtes wurden schalltechnisch getrennt zum Treppenhaus. Die Innentreppen waren schallentkoppelt auszuführen. Auch Körperschalldämmungen waren anzubringen. Im Prospekt war die Wohnung wie folgt angepriesen worden:
 „Im Ergebnis: Raum, Ruhe, Luxus, wo gibt es etwas besseres….?“
Außerdem war beschrieben, dass besonders schallisolierte Wohnungstrennwände ausgeführt werden.
Aufgrund von Geräuschbelästigungen machte ein Käufer den großen Schadenersatzanspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages geltend.
Das OLG Karlsruhe setzte sich in dieser Entscheidung eingehend mit der Frage auseinander, was den Regeln der Technik entspricht. Dabei stellte es fest, dass es auf die DIN-Normen nicht entscheidend ankommt, da diese hinter den anerkannten Regeln der Technik zurückbleiben können und allein die anerkannten Regeln der Technik einzuhalten sind. Die DIN 4109 fordert einen Schallschutz von 54 db. Diese sei aber nicht maßgeblich. Denn nach Ausführung des in dem Verfahren bestellten Sachverständigen markiere dieser Wert sogar die Grenze zum Gesundheitsschädlichen. Der Normentwurf zur DIN 4109-10 unterscheide zwischen drei Schallschutzstufen, nämlich der Schallschutzstufe I, die 54 db fordert, der Schallschutzstufe II, die 57 db fordert und die Schallschutzstufe III, die 60 db fordert. Das OLG wies darauf hin, dass bei normalen Wohnungen jedenfalls die Schallschutzstufe II mit 57 db einzuhalten sei. Wenn eine Wohnung, wie im vorliegenden Fall, besonders angepriesen werde in ihrem Schallschutz und in ihrer Ausstattung, dann komme es auch in Betracht, dass die Schallschutzstufe III mit 60 db eingehalten werden müsse. Im vorliegenden Fall war das Gericht der Auffassung, dass die Schallschutzstufe III tatsächlich eingehalten werden muss. Da diese nicht eingehalten wurde, sei der große Schadenersatzanspruch begründet. Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde hierzu nicht angenommen.
Im Gesamtzusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach der herrschenden Rechtsprechung und auch des BGH die Schallschutzanforderungen der DIN 4109 jedenfalls auch für normale Wohnungen zu gering sind.