OLG Hamm, Urteil vom 13.02.2007, AZ: 21 U 69/06
Im vorliegenden Fall haben Erwerber von Wohnungen gegenüber dem Bauträger die Rückabwicklung der Verträge geltend gemacht, weil die Anforderungen an den erhöhten Schallschutz nach Beiblatt 2 der DIN 4109 nicht erfüllt sei. Konkrete Vereinbarungen über einen erhöhten Schallschutz finden sich im Vertrag nicht.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage jedoch abgewiesen. Sie haben sich auf den Standpunkt gestellt, ein erhöhter Schallschutz sei nicht geschuldet, weil dieser nicht vereinbart sei. Dies sei aber erforderlich, wie sich aus dem Beiblatt 2 zur DIN 4109 ergebe. Auch aus anderen Umständen, beispielsweise aus einem besonders hervorgehobenem oder luxuriösem Gesamtcharakter der Wohnanlage ergebe sich dies nicht. Daher schuldet der Bauträger nur die Mindestanforderungen, die die DIN 4109 an den Schallschutz stelle.
Hinweis: Die Entscheidung erscheint problematisch. Die Thematik ist äußerst umstritten. So hat das OLG Karlsruhe entschieden, dass es dem technischen Stand entspricht, dass der erhöhte Schallschutz nach Beiblatt 2 der DIN 4109 erreichet wird. Auch der BGH hat entschieden, dass die anerkannten Regeln der Technik nicht identisch mit den DIN-Normen sind, sondern die DIN-Normen nur Anhaltspunkte geben. Nachdem die DIN 4109 letztmals 1989 angepasst wurde, mittlerweile auch Entwürfe für eine Überarbeitung der DIN vorliegen, die 3 Schallschutzstufen beinhalten und vorsehen, erscheint durchaus fraglich, ob die Mindestanforderungen der DIN 4109 noch den heutigen Ansprüchen für zeitgerechtes Wohnen entsprechen. Die Thematik ist aber, wie nicht zu bestreiten ist, in der Rechtsprechung bisher nicht einheitlich entschieden.