OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.05.2005, Aktenzeichen 17 U 294/03

Ein Auftragnehmer wurde mit Erbringung von Gerüstbauarbeiten beauftragt. Ursprünglich sollte ein Hängegerüst ausgeführt werden. Tatsächlich erfolgte die Ausführung mit einem Standgerüst. Die hierfür erforderlichen Mehrkosten macht der Unternehmer geltend und trägt vor, er habe auf Anweisung des Architekten gehandelt.

Das Gericht wies die Klage ab, da eine eigenmächtige Abweichung vom Vertrag vorliege. Die Erklärung des Architekten helfe dem Unternehmer nicht, weil dieser grundsätzlich keine Vollmacht habe, Anordnungen für den Bauherrn zu treffen. Der Bauherr selbst habe aber derartige Anordnungen unzweideutig nicht getroffen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen wäre es auch möglich gewesen, ein Hängegerüst aufzustellen. Die durch das Standgerüst angefallenen Mehrkosten könne der Unternehmer daher nicht vergütet verlangen.