BGH-Urteil vom 08.12.2005, Aktenzeichen VII ZR 50/04

Ein Unternehmer machte gegen einen AG Werklohn geltend. Die VOB/B war vereinbart. Im Prozess war strittig, ob die vom AG nach Vorlage der Schlussrechnung erhobene Rüge der mangelnden Prüfbarkeit, die zur mangelnden Fälligkeit führen würde, durchgreifen würde oder nicht. Daher hat der AN im Prozess eine neue Schlussrechnung vorgelegt. Die Rüge der mangelnden Prüfbarkeit wurde hiergegen nicht mehr erhoben. Erst nach Ablauf der Prüfungsfrist von 2 Monaten wurde im Prozess von Seiten des AG ausgeführt, die Schlussrechnung sei nicht prüfbar und damit nicht fällig. Die Klage wurde insoweit durch das erstinstanzliche und das zweitinstanzliche Gericht auch abgewiesen. Der BGH hob insoweit die Entscheidungen auf und verwies den Rechtsstreit an das Kammergericht zurück. In dieser Entscheidung wiederholte der BGH seine Grundsätze, dass die Rüge der fehlenden Prüfbarkeit nur dann zur fehlenden Fälligkeit der Schlussrechnungssumme führt, wenn diese Rüge innerhalb der Prüfungsfrist von 2 Monaten erhoben ist. Dies gilt auch dann, wen die Schlussrechnung im Prozess vorgelegt wird. Wird diese Rüge nicht innerhalb von 2 Monaten erhoben, wird der Werklohn auch dann fällig, wenn die Rechnung objektiv nicht prüfbar ist. In diesem Fall findet nur die Sachprüfung statt, ob die Forderung berechtigt ist oder nicht. Bei ausreichender Grundlage kann der Werklohn vom Gericht auch nach § 287 ZPO geschätzt werden.