BGH, Urteil vom 09.10.2008 – VII ZR 227/07

Ein Auftragnehmer hatte einem Auftraggeber eine Gewährleistungsbürgschaft zur Verfügung gestellt. Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist forderte der Auftragnehmer die Herausgabe der Bürgschaftsurkunde an sich selbst. Der Auftragge-ber war der Auffassung, der Auftragnehmer könne die Herausgabe der Bürgschaftsurkunde an sich selbst nicht verlan-gen, sondern nur Herausgabe an den Bürgen.

Diese Auffassung teilte der BGH nicht. Die Frage, an wen die Herausgabe der Bürgschaftsurkunde gefordert werden kann, war bisher strittig. Diese Frage ist nunmehr abschließend durch die Entscheidung des BGH geklärt. Der BGH be-gründet dies damit, dass der Anspruch auf Rückgabe der Bürgschaftsurkunde nicht nur die gegenständliche Rückgabe beinhalte, sondern auch die Aufgabe von eigenen Rechtspositionen des Auftraggebers. Es wird dokumentiert, dass der Auftraggeber die Vorteile der Sicherung eigener Ansprüche nicht mehr behalten darf. Der Auftragnehmer habe daher selbst Anspruch auf alle Maßnahmen, um ein Erlöschen der Bürgschaftsverpflichtung herbeizuführen. Hierzu gehöre auch die Herausgabe der Bürgschaftsurkunde.

Ganz unabhängig davon ist der BGH allerdings auch der Meinung, dass ein Anspruch des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber geltend gemacht werden kann, dass dieser die Bürgschaftsurkunde an den Bürgen herausgibt verbunden mit der Erklärung, aus der Bürgschaft keine Ansprüche mehr geltend zu machen.