BGH, Beschluss vom 08.05.2008 – VII ZR 201/07

Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer im vorliegenden Fall mit der Erbringung von Werkleistungen beauf-tragt. Der Auftraggeber trat vom Vertrag zurück, weil die Leistung des Auftragnehmers mit massiven Män-geln belastet war. Der Rücktritt erfolgte zu einem Zeitpunkt, als eine zur Nacherfüllung gesetzte Frist noch nicht abgelaufen war. Im vorliegenden Fall wies das Werk ganz massive Mängel auf. Der Unternehmer hatte in besonderem Maße gegen die anerkannten Regeln der Technik verstoßen und sogar die Standsicherheit des Gebäudes war aufgrund dieser Mängel gefährdet.

Das Landgericht hielt den Rücktritt für wirksam, obwohl die gesetzte Frist zur Nacherfüllung noch nicht abge-laufen war. Die hiergegen erhobene Beschwerde hat der BGH nicht angenommen. Es sei zutreffend, dass der Auftraggeber bei schwerwiegenden und gravierenden Mängeln, die zudem noch in einer großen Häu-fung auftreten, insbesondere bei gravierenden Auswirkungen dieser Mängel auf das Gesamtwerk auch ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten könne.