Ansprüche wegen Bauzeitverlängerung bei Nachträgen
Beschluss des OLG Brandenburg vom 18.8.2009, Aktenzeichen
11 W 25/08
Zwischen den Parteien bestand ein Werkvertrag auf der Grundlage der VOB/B. Im Rahmen der Bauausführung hatte der Auftraggeber eine Reihe von Nachträgen
erteilt. Diesen waren jedenfalls regelmäßig Nachtragsangebote vorausgegangen, die auch Grundlage der Auftragserteilung dieser Nachträge waren.
Im Rahmen der Schlussrechnung machte der Auftragnehmer neben diesen Nachträgen zusätzlich weitere Kosten geltend, weil sich durch die Nachträge die Bauzeit verlängert habe.
Fraglich war vorliegend, ob durch die Nachtragsangebote auch die Kosten abgegolten sind, die aus der nachtragsbedingten Bauzeitverlängerung heraus resultieren, oder ob diese mit den geltend gemachten Kosten
für diese Nachträge abgegolten sind.
Das OLG hat die Klage abgewiesen und ausgeführt, dass in den Nachtrag alle Kosten einzukalkulieren sind, die durch den Nachtrag verursacht sind. Hierzu gehörten auch die Kosten, die aus der nachtragsbedingten
Bauzeitverlängerung heraus resultieren. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn diese Kosten im Nachtragsangebot ausdrücklich vorbehalten wurden.