BGH, Beschluss vom 19.12.2002, AZ: VII ZB 14/02
Im vorliegenden Fall hatte ein Bauherr nach Durchführung von Werkleistungen ein selbständiges Beweisverfahren eingeleitet, um Mängel an dem Gewerk feststellen zu lassen. Der Sachverständige bestätigte diese Mängel auch in seinem Gutachten. Anschließend beseitigte der Werkunternehmer diese Mängel.
Nach § 494 a I ZPO kann der Antragsgegner eines Beweisverfahrens Antrag auf Klageerhebung in der Hauptsache stellen, wenn das Beweisverfahren abgeschlossen ist. Dies bietet sich insbesondere dann an, wenn der Sachverständige Mängel nicht bestätigt, um eine Kostenentscheidung zu erlangen, damit der Antragsgegner, im vorliegenden Fall also der Werkunternehmer, eine Erstattung seiner für die anwaltliche Vertretung aufgewandten Kosten erhält.
Nachdem der Werkunternehmer im vorliegenden Fall die Mängel beseitigt hatte, stellte sein anwaltlicher Vertreter Antrag auf Fristsetzung zur Erhebung der Hauptsacheklage. Nachdem die Mängel bereits beseitigt waren, bestand ein Anspruch nicht mehr fort. Es wäre demnach zu einer Kostenentscheidung zu Lasten des Bauherren gekommen, obwohl die Mängel vom Sachverständigen bestätigt worden waren.
Der Bundesgerichtshof hat in der vorliegenden Entscheidung festgestellt, dass der Antrag auf Klageerhebung unzulässig ist, wenn die im selbständigen Beweisverfahren festgestellten Mängel unstreitig beseitigt worden sind.