BGH-Urteil vom 05.12.2002, AZ: VII 360/01
Im vorliegenden Fall machte der Kläger Ansprüche auf Schadensersatz aus einem Werkvertrag geltend. Nach der früheren Rechtslage war Voraussetzung für einen derartigen Anspruch eine Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung. Dies hat sich nach der Änderung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs jedoch geändert. Fraglich war hier, ob eine Nachfrist mit Ablehnungsandrohung entbehrlich war.
Eine Nachfrist mit Ablehnungsandrohung ist dann entbehrlich, wenn der Unternehmer die Mängelbeseitigung definitiv ablehnt. Bisher herrschende Meinung war, dass das Vorbringen im Prozess hierbei nicht zu berücksichtigen ist.
Dem widersprach der Bundesgerichtshof. In dieser Entscheidung stellt er fest, dass bei dieser Frage die Gesamtumstände zu würdigen sind. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Beklagte in der Klageerwiderung seine Mängelbeseitigungspflicht kategorisch bestritten hat und unter Berufung auf ein Sachverständigengutachten behauptet hat, es lägen keine Mängel vor. Außerdem wurde die Einrede der Verjährung erhoben. Der Bundesgerichtshof schließt hieraus, dass der Werkunternehmer spätestens aufgrund dieser Ausführungen nicht mehr bereit war, die behaupteten Mängel zu beseitigen. Von diesem Zeitpunkt an sei eine weitere Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung entbehrlich gewesen.
Ob dies nach neuem Recht auch für die heute nur noch erforderliche Nacherfüllungsfrist Geltung hat, wird die zukünftige Rechtsprechung zeigen.