BGH-Urteil vom 07.09.2000, AZ: VII ZR 443/99
Im vorliegenden Fall machte der Erwerber eine Immobilie im Bauträgermodell Schadenersatzansprüche gegen die Initiatoren des Bauträgermodells geltend. Fraglich war hier, ob die Prospekthaftungsgrundsätze, die für Geldanlagen entwickelt wurden, auf das Bauträgermodell anwendbar sind oder nicht und ob sich eine Durchgriffshaftung auf die sog. Hintermänner dieses Bauträgermodells, nämlich die Initiatoren begründen läßt.
Der BGH hat diese Frage bejaht. Die Übertragung der Grundsätze der Prospekthaftung im engeren Sinne auf das Bauträgermodell sei deshalb gerechtfertigt, weil der Erwerber, der seine Anlageentscheidung aufgrund eines Prospektes trifft, sich hinsichtlich der Risiken des Anlagemodells in einer im Bauherrenmodell vergleichbaren Situation befinde. Denn im Bauträgermodell werden im Unterschied zum Erwerb vom Bauträger die Gesamtleistung in Einzelleistungen aufgespaltet, die aufgrund besonderer Verträge erbracht werden, die der Erwerber zusätzlich zu dem Erwerbervertrag abschließt. Der Abschluß der weiteren Verträge und deren Abwicklung erfolgen wie beim Bauherrenmodell durch einen Treuhänder, wobei Einfluß auf die Auswahl des Treuhänders, der weiteren Vertragsparteien sowie die Gestaltung der Verträge nur die sog. Initiatoren oder Hintermänner haben, die selbst aber keine vertragliche Beziehung zu den Erwerbern begründen. Der verwendete Prospekt sei für die Entscheidung des Erwerbers von gleicher maßgeblicher Bedeutung wie beim Bauherrenmodell. Erst dieser ermögliche es dem Anleger, den Wert der Immobilie, den Gesamtaufwand, dessen Zuordnung zu den einzelnen Leistungen des Bauträgers und dritten Vertragspartnern sowie die Risiken der Immobilienanlage zu beurteilen.