OLG Oldenburg, Urteil vom 21.6.2000, Aktenzeichen: 2 U 82/00

Der Beklagte kaufte von einem Bauträger ein schlüsselfertiges Gebäude. Im Vertrag wurde vereinbart, dass Sonderwünsche und Änderungswünsche der Auftraggeber dem Bauträger schriftlich so rechtzeitig mitteilen muss, dass sie bei der Bauausführung berücksichtigt werden können und dass der Auftraggeber, d.h. der Käufer, die hierdurch entstehenden Mehrkosten trägt.  

Der Käufer hat Sonderwunschaufträge erteilt. Der Werkunternehmer, der für den Bauträger die Bauleistung ausführte, stellte diese dem Käufer direkt in Rechnung.

Das OLG Oldenburg hat in diesem Fall entschieden, dass der Bauhandwerker Sonderwünsche dem Bauträger hätte in Rechnung stellen müssen, der sie wiederum gegenüber dem Bauherren abrechnen muss. Dies gilt jedenfalls dann, wenn bei der Absprache der Sonderwünsche nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.

Tipp: Häufig wird in Bauträgerverträgen vereinbart, dass Sonderwünsche dem Subunternehmer des Bauträgers unmittelbar in Auftrag zu geben sind und mit diesem auch unmittelbar abzurechnen sind. In diesen Fällen empfiehlt sich eine gesonderte Vereinbarung, dass aus Sonderwünschen resultierende Minderkosten auch den Kaufpreis mindern, dass also beispielsweise durch die Sonderwünsche entfallende Leistungen dem Käufer auch wieder gutgeschrieben werden.

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