BGH Urteil vom 20.08.2009, Aktenzeichen VII ZR 212/07
Zwischen den Parteien war ein Bauvertrag geschlossen worden. Die VOB/B wurde für anwendbar erklärt. Die Leistungen bezogen sich auf die Anbringung eines Wärmedämmverbundsystems, und zwar über drei Bauabschnitte. Da der Auftragnehmer mit der Leistung in den Bauabschnitten 2 und 3 in Verzug war, sprach der Auftraggeber eine Teilkündigung aus. Der BGH hatte darüber zu entscheiden, ob diese Teilkündigung wirksam ist.
Der BGH war der Auffassung, dass die Teilkündigung nicht wirksam ist. Denn nach § 8 Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 VOB/B ist eine Teilkündigung nur zulässig für in sich abgeschlossene Teilleistungen. Selbst bei mehreren Bauabschnitten könne man von einer in sich abgeschlossenen Teilleistung nicht ausgehen. Voraussetzung ist regelmäßig eine Selbständigkeit, die eine eigenständige Beurteilung der Teilleistung ermöglicht. Wenn die Leistungen zeitlich und räumlich getrennt sind, kann sich etwas anderes ergeben. Sollen die Arbeiten aber in unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Abfolge durchgeführt werden, liegen in sich abgeschlossene Teilleistungen nicht vor.