Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.09.1997  8 AZR 288/96

Unterlaufen Arbeitnehmer/innen bien einer betrieblich veranlaßten Tätigkeit Fehler, die zu Schäden des Arbeitgebers führen, so müssen sie dafür nur begrenzt haften: Bei leichter Fahrlässigkeit haften sie überhaupt nicht, bei mittlerer Fahrlässigkeit anteilig. Bei grober Fahrlässigkein müssen sie in aller Regel den gesamten Schaden tragen; Haftungserleichterungen sind aber nicht ausgeschlossen. Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalles. Dabei  kann es entscheidend darauf ankommen, daß der Verdienst in einem deutlichen Mißverhältnis zum Schadensrisiko der Tätigkeit steht

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