BGH, Urteil vom 14.05.98, Az VII ZR 184/97
Eine Werkleistung ist im allgemeinen dann mangelhaft, wenn sie nicht den zur Zeit der Abnahme anerkannten Regeln der Technik als vertraglichem Mindeststandard entspricht. Dies ist seit langem gesicherte Rechtsprechung, wird allerdings in der Praxis häufig verkannt, da dort häufig die Meinung vorherrscht, es sei auf den Zeitpunkt der Stand der Technik bei Vertragsschluß abzustellen. Bei einer Änderung des Standes der Technik während der Bauzeit kann sich also der Vertragsinhalt durchaus ändern. Bei einer solchen Erhöhung der Standards im Zeitraum zwischen Vertragsschluß und Abnahme wird allerdings häufig der Unternehmer einen zusätzlichen Vergütungsanspruch haben