OLG Stuttgart, Urteil vom 12.03.98, Az 1 U 92/97, OLG R 98, 198
Während eines Aushubes für eine Baugrube gibt der umlaufende Spundwand mangels ordnungsgemäßer Verankerung nach, was zu Rissen an den Nachbargebäuden führt. Um schnell agieren zu können und wegen des Weiterlaufens der Bauarbeiten beauftragt der Nachbar sofort einen Privatgutachter um den Sachverhalt untersuchen und festhalten zu lassen. Diese Kosten macht der Nachbar alsdann geltend. Die Gegenseite meint allerdings, nicht zur Erstattung verpflichtet zu sein, da sich nachfolgend auch ein gerichtliches Beweissicherungsverfahren angeschlossen hätte.
Das Gericht spricht jedoch dem Geschädigten auch den Anspruch auf Kostenerstattung für den Privatgutachter zu. Es stellt hierbei darauf ab, daß die Einholung eines Privatgutachtens deshalb sachgerecht war, da eine schnellere Sachverhaltsfeststellung gewährleistet werden konnte als bei einem gerichtlichen Beweissicherungsverfahren. Aus Sicht einer verständigen Partei war die Einschaltung des Privatgutachters auch wegen des Weiterlaufens der Bauarbeiten zweckmäßig um eine spätere Durchsetzung der Schadensersatzansprüche zu gewährleisten. Dem Nachbarn sei es ohne Sachverständigenhilfe nicht möglich gewesen, ordnungsgemäße Feststellungen über Ausmaß und Ursache der Erdrutschungen vorzunehmen.