OLG Celle, Urteil vom 06.01.2011 – 6 U 122/10; BGH, Beschluss vom 13.10.2011 – VII ZR 27/11 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Der Betreiber einer Kläranlage beauftragte den AN mit der Erstellung eines Filterstufenrechners. Vereinbart war, dass dieser so auszuführen war, dass es bei Verunreinigungen zu keinerlei Betriebsstörungen kommen kann. Nach Ablauf von 2 Monaten fällt der Überlastungsschutz des Filterstufenrechners aus. Der AN bietet die endgeltliche Reparatur an. Der AG fordert den AN auf, die Reparatur durchzuführen unter Hinweis darauf, dass ihn die Durchführung der Reparatur nicht von seinen Gewährleistungsverpflichtungen entbinde. Dieser kommt dieser Aufforderung nach und stellt für die Reparatur 37.000,00 € in Rechnung. Der AG ist der Meinung, es habe sich um eine Gewährleistungsleistung gehandelt, die nicht zu bezahlen ist.

Das Gericht gab dem AG Recht. Der AN habe die Aufforderung zur Durchführung der Arbeiten nur so verstehen können, dass der Reparaturauftrag nur unter der Bedingung als entgeltlicher Auftrag habe erteilt werden sollen, dass kein Gewährleistungsfall vorliegt.

Hinweis:

Die Fälle, in denen zwischen AG und AN Streit darüber besteht, ob nun ein Mangel vorliegt oder nicht, führen häufig zu Problemen. Dies gilt insbesondere dann, wenn erst durch aufwändige Untersuchungen diese Frage zu klären ist, eventuell sogar erst durch ein aufwändiges Sachverständigengutachten. Häufig ist aber die sofortige Durchführung der Reparaturarbeiten aufgrund drohender massiver Folgeschäden wie z.B. Produktionsausfall dringend geboten. Nach der Rechtsprechung des BGH besteht insbesondere kein Anspruch des AN auf Abschluss einer dahingehenden Vereinbarung, dass Zahlung dann erfolgt, wenn sich nachträglich herausstellt, dass kein Mangel vorliegt. Eine Vergütungspflicht für Aufwendungen, die getätigt werden, um Reparaturmaßnahmen durchzuführen, können daher allenfalls in dem Fall vom AG gefordert werden, wenn dieser bei der Mangelrüge schuldhaft fehlerhaft gehandelt hat und sich die Mangelfreiheit nachträglich herausstellt. Dies wird allerdings der Ausnahmefall sein, so dass man nur die Empfehlung an den AN geben kann, dass dieser die eigene Leistung möglichst selbstkritisch beurteilt und entsprechend seine Entscheidungen trifft.