OLG Naumburg, Urteil vom 12.01.2012 – 9 U 165/11

Ein Subunternehmer nahm einen AG auf Restwerklohn in Anspruch. Gleichzeitig machte er Verzugszinsen geltend ab dem Zeitpunkt des Ablaufs von 1 Monat ab Zugang der Schlussrechnung. Der AG wendet ein, die VOB/B sei vereinbart. Aufgrund dessen habe er eine Prüfungsfrist von 2 Monaten und die Rechnung werde erst nach Ablauf dieser Prüfungsfrist zur Zahlung fällig. Der AN wendet ein, die VOB/B sei nicht insgesamt vereinbart worden und zwar schon deshalb, weil Abschlagszahlungen nur in Höhe von 90 % zur Auszahlung kommen sollten. Daher unterliegen alle Klauseln der VOB/B der Prüfung durch die gesetzlichen Bestimmungen über die allgemeinen Geschäftsbedingungen. Unter diesem Aspekt sei die Klausel bezüglich der 2-monatigen Prüfungsfrist nichtig.

Das Gericht gab dem AN Recht. Da die VOB/B nicht unverändert vereinbart sei, unterliege auch die Regelung über die Prüfungsfrist der Prüfung durch die gesetzlichen Bestimmungen über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen.  § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/B widerspreche aber dem gesetzlichen Leitbild des § 286 BGB. Hiernach tritt der Verzug 30 Tage nach Zugang der Schlussrechnung ein. Daher sei die Klausel in der VOB/B nichtig. Verzugszins könne daher mit Ablauf von 30 Tagen ab Rechnungszugang gefordert werden.

Hinweis:

Diese Entscheidung korrespondiert mit Entscheidungen des OLG München (IBR 95, 8) und des OLG Celle (BauR 2010, 1764). Konsequenz dessen ist aber, dass nicht nur der Verzugszins nac:h Ablauf von 1 Monat nach Zugang der Schlussrechnung zu laufen beginnt, Konsequenz muss dann auch sein, dass der Fälligkeitszins des § 641 Abs. 4 BGB in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes (bei Verbrauchern: 4 %, bei Kaufleuten 5 %) zu laufen beginnt. Dies ist eine versteckte, häufig noch nicht bekannte gesetzliche Regelung. Interessant ist diese insbesondere bei Verträgen mit Verbrauchern, weil bei diesen nach § 286 BGB der Verzugszins erst nach der 1. Mahnung zu laufen beginnt, nicht automatisch nach 30 Tagen. Dies gilt bei Verbrauchern nur dann, wenn in der Rechnung auf diese Konsequenz ausdrücklich hingewiesen wurde.