OLG München, Beschluss vom 30.01.2007, 34 Wx 116/06
Im vorliegenden Fall ging es um die Frage der Wirksamkeit eines Beschlusses, mit dem die Sanierungskosten für die Sanierung von Abdichtungen von Balkonen auf die Gemeinschaft umgelegt werden sollten. Nach der Gemeinschaftsordnung sollten die Balkonböden Sondereigentum sein, soweit sie nicht zur tragenden Konstruktion des Gebäudes gehören. Nach Auffassung eines Wohnungseigentümers ist damit die Abdichtungsschicht Sondereigentum mit der Folge, dass die Kosten der Sanierung nicht durch die Gemeinschaft, sondern durch den jeweiligen Sondereigentümer zu tragen sind.
Das Gericht folgen dieser Auffassung nicht. Die Abgrenzung, ob Gemeinschafts- oder Sondereigentum vorliegt, richtet sich danach, ob der betroffene Teil des Gebäudes für dessen Bestand erforderlich ist. Eine Abdichtungsschicht soll aber das Gebäude in seiner Konstruktion vor Durchfeuchtung schützen, so dass diese zwingend Gemeinschaftseigentum ist. Dies kann durch entsprechende Vereinbarung nicht abgeändert werden. Auch wenn Fliesen und Estrich wirksam dem Sondereigentum zugeordnet wurde, weil es sich hierbei nicht um notwendige Bestandteile des konstruktiven Teils des Gebäudes handelt, muss die Gemeinschaft auch die Kosten für deren Erneuerung tragen, wenn Fliesen und Estrich entfernt werden müssen, um die zwingend im Gemeinschaftseigentum stehende Abdichtungsschicht zu erneuern.