OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.01.2006 – 20 W 362/04
Ein Wohnungseigentümer hatte seine Eigentumswohnung vermietet. Am Gemeinschaftseigentum mussten umfangreiche Sanierungsarbeiten erfolgen. Im Rahmen dieser Sanierungsarbeiten wurde massiv in die Wohnung eingegriffen. Daraufhin minderten die Mieter die Miete. Schließlich kam es sogar zu einer Aufhebung des Mietvertrages. Dem Wohnungseigentümer entstanden hierdurch erhebliche Mietausfälle. Diese Mietausfälle macht der Wohnungseigentümer gegen die Eigentümergemeinschaft geltend.
Die Eigentümergemeinschaft war der Auffassung, sie schulde keinen Schadenersatz, weil ein solcher davon abhängig sei, dass ein Verschulden vorliege. Den Schaden am Gemeinschaftseigentum hätte die Eigentümergemeinschaft aber nicht verschuldet.
Das Gericht sprach den Anspruch gleichwohl zu. Dieser ergäbe sich aus § 14 WEG. Für diesen Anspruch sei ein Verschulden nicht Voraussetzung. Diese Vorschrift umfasse auch die Nachteile, die eine Wohnung dadurch erleide, dass das Sondereigentum bei der Durchführung der Instandsetzungsarbeiten in einen nachteiligen Zustand versetzt wird und am Ende der Instandsetzungsarbeiten in diesem Zustand belassen wird. Zu dem ersatzfähigen Schaden gehöre auch der entgangene Gewinn. Dies gelte auch dann, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft an dem Schaden oder der Inanspruchnahme der Wohnung kein Verschulden treffe.