Kammergericht, Urteil vom 13.12.2004, Az: 24 U 354/02
Ein Tiefbauunternehmer bot für die Herstellung einer Pfahlgründung eine Leistung zu einem Pauschalpreis an. Grundlage für die Pauschalpreisbildung war ein vom Auftraggeber zur Verfügung gestelltes Leistungsverzeichnis und Baugrundgutachten. Bei Ausführung der Arbeiten stellte sich heraus, dass die tatsächlichen Verhältnisse erheblich von den Feststellungen des Baugrundgutachtens abwichen. Hierdurch waren Mehrkosten aufgrund eines erheblichen Mehraufwands in Höhe von 325.000,00 bedingt. Der Auftragnehmer lehnte eine Zahlung über den Pauschalpreis hinaus ab, weil er sich auf den Standpunkt stellte, dass Fehleinschätzungen und Kalkulationsirrtümer ausschließlich zu Lasten des Bauunternehmers gingen.
Das Kammergericht gab der Klage des Bauunternehmers jedoch statt und begründete den Anspruch auf § 2 Nr. 5 VOB/B. Es liege ein dem Auftraggeber zurechenbares Verhalten vor, wenn dieser ein Baugrundgutachten im Zusammenhang mit den Angebotsunterlagen vorlege. Denn dann könne auch der vorsichtige Unternehmer nur diese Unterlagen seinem Angebot zugrunde legen. Seien die Ausgangsparameter jedoch unzutreffend, führe dies zu der erforderlichen Ermittlung eines neuen Preises. In diesem Fall werde die angemessene und übliche Vergütung auf Basis einer angemessenen Preisermittlungsgrundlage gem. § 632 Abs. 2 BGB.