BGH-Urteil vom 19.04.2004, Az: X ZR 191/02

Ein GU beauftragte einen Auftragnehmer mit dem Einbau von 66 Fenstern. Nachdem 42 Fenster eingebaut und weitere 24 Fenster auf die Baustelle geliefert worden waren, kam es zu Unstimmigkeiten und der GU kündigte den Auftrag. Der AN rechnete nunmehr dergestalt ab, dass er die volle Vergütung abrechnete und hiervon die Kosten in Abzug brachte, die der GU für die Fertigstellung der Montage an eine Drittfirma bezahlen musste. Das OLG München hielt diese Rechnung für nicht prüfbar und wies die Klage ab. Der BGH hob das Urteil auf und führte aus, dass das OLG München überzogene Anforderungen an die Prüfbarkeit der Kündigungsabrechnung gestellt habe. Auf den Umfang der noch nicht ausgeführten Arbeiten komme es vorliegend nicht an, weil der AN die dem GU entstandenen Drittkosten in vollem Umfang abgezogen habe. Damit sei auch dies als Betrag anzusetzen, den der AN selbst nicht ausgeführt hat.