BGH-Beschluss vom 08.12.2005, Az: 9 ZR 200/04

In einem Kaufvertrag vom Bauträger war bestimmt, dass die den Bauträger finanzierende Bank die eingetragene Globalgrundschuld nur dann freigeben muss, wenn die volle Kaufpreissumme auf einem bei der finanzierenden Bank eingerichteten Konto des Bauträgers eingegangen ist. Der BGH hatte zu prüfen, ob diese Klausel wirksam ist. Es stellte sich die Frage, ob eine wirksame Freigabeverpflichtungserklärung vorliegt, welche wiederum Voraussetzung für die Fälligkeit des Kaufpreises ist.

Nach der Entscheidung des BGH ist die vertragliche Regelung unproblematisch wirksam. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn dem Erwerber Gewährleistungsrechte und Gegenforderungen zustünden. Der Begriff der „vollen Kaufpreissumme“ ist dabei so auszulegen, dass die „geschuldete Vertragssumme“ zu bezahlen ist. Wenn demnach Gegenansprüche bestehen, so dass die Aufrechnung gegen die Kaufpreisforderung erklärt werden kann, so mindert sich der geschuldete Kaufpreis. Nach Zahlung des geminderten Kaufpreises kann dann Lastenfreistellungserklärung von der Bank gefordert werden.

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