OLG Stuttgart, Urteil vom 09.11.2004, 12 U 127/04 (Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH zurückgewiesen am 31.03.2005)

In einem Bauträgervertrag war festgehalten, dass der Erwerber eine Schlusszahlung nach vollständiger Fertigstellung in Höhe von 15% des Kaufpreises zu bezahlen habe.

Bereits vor vollständiger Fertigstellung leistete der Bauherr einen Teilbetrag aus diesen 15%. Mit der Klage machte der Bauherr gegen den Bauträger Rückforderungsansprüche aus diesen zu früh geleisteten Zahlungen geltend.

Das OLG Stuttgart wies die Klage ab. Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung bestehe nicht, wenn eine Zahlung vor Fälligkeit geleistet werde. Auch die Makler- und Bauträgerverordnung stehe der Zahlung jedenfalls insoweit nicht entgegen, als der noch offene Restbetrag (Fertigstellungsrate) noch höher sei, als die von der Makler- und Bauträgerverordnung vorgesehenen 3,5%. Dieser Prozentsatz aus dem Kaufpreis muß dem Käufer auf jedem Fall bis zur vollständigen Fertigstellung zur Verfügung bleiben. In der Konsequenz dieser Entscheidung hätte der Käufer dann, wenn er vor vollständiger Fertigstellung bereits vollständige Zahlung geleistet hätte, wohl einen Rückzahlungsanspruch in Höhe von 3,5% aus dem Kaufpreis gehabt.

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